Satzung

§ 1 Name und Sitz

1.) Der Verein führt den Namen „Freie Wählergemeinschaft St.Oswald- Riedlhütte“.

2.) Er ist im Vereinsregister nicht eingetragen und hat seinen Sitz in der Gemeinde St.Oswald-Riedlhütte.

§ 2 Zweck des Vereins

1.) Die Freie Wählergemeinschaft St. Oswald-Riedlhütte ist eine Vereinigung von Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde St. Oswald-Riedlhütte, die sich dem Wohl der Gemeinde St. Oswald-Riedlhütte und des Landkreises Freyung-Grafenau im Besonderen verpflichtet fühlen.

2.) Zweck und Aufgabe der Freien Wählergemeinschaft besteht darin, den Bürgern der Gemeinde St. Oswald-Riedlhütte eine Organisationsform zu bieten, die es ermöglicht, alle kommunalen Angelegenheiten in politischer religiöser und kultureller Freiheit und Unabhängigkeit zu vertreten und mitzubestimmen.

3.) Zur Verwirklichung der aktiven und politischen Mitarbeit sind bei allen kom- munalen Wahlen geeignete Persönlichkeiten aus allen Reihen der Freien Wählergemeinschaft als Kandidaten zu benennen und zu fördern, die in den betreffenden Vertretungsorganen die Gewähr bieten, dass sie, über allen Parteiinteressen stehend auch seitens der Freien Wählergemeinschaft nicht an Weisungen gebunden, allein ihrem Gewissen verantwortlich, sachgerecht zum Wohle der Gemeinde und ihrer Bürger entscheiden.

4.) Darüber hinaus bezweckt der Verein die Stärkung des kommunalen Bewusstseins der Bürger und nimmt am Gemeindeleben der Gemeinde St. Oswald-Riedlhütte aktiv teil.

5.) Die Freie Wählergemeinschaft St. Oswald-Riedlhütte erstrebt keinen Gewinn. Spenden und Beiträge dürfen nur zum satzungsmäßigen Zweck verwendet werden.

6.) Die Freie Wählergemeinschaft St. Oswald-Riedlhütte ist berechtigt, einer überörtlichen, gleichgesinnten Vereinigung beizutreten.

§ 3 Mitgliedschaft

1.) Mitglied kann jede in der Gemeinde St. Oswald-Riedlhütte wahlberechtigte Person werden.

2.) Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Aufnahmeantrag, über den der Vorstand entscheidet, erworben.

3.) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss oder durch den Tod des Mitglieds. Der Austritt kann nur durch schriftliche Er- klärung gegenüber dem Vorsitzenden zum Ende des Kalenderjahres erfolgen.

4.) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen werden, wenn das Mitglied den Zielen oder dem Ansehen der Freien Wählergemeinschaft schadet.

5.) Dem Mitglied steht das Recht zu, gegen die Entscheidung der Vorstandschaft zu Ziff. 4 ( Ausschluss ) die Mitgliederversammlung anzurufen.

§ 4 Beitrag

1.) Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist bis spätestens zum 01.11. eines jeden Jahres zu zahlen. Er wird ausschließlich durch Bankeinzug erhoben.

2.) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 5 Organe Die Organe der Freien Wählergemeinschaft St. Oswald-Riedlhütte sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung

§ 6 Vorstand

1.) Der Vorstand setzt sich zusammen aus

a) dem 1.Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Schatzmeister ( Kassier )
e) dem EDV und Öffentlichkeitsbeauftragten
f) 3 Beisitzern ( Die Anzahl der Beisitzer kann von der Mitgliederversammlung jederzeit erhöht werden s. § 8 Abs. 2 )

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.

2.) Der 1.Vorsitzende ( in Vertretung der 2. Vorsitzende ) lädt formlos zu den Sitzungen ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

3.) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellver-treter, die allein vertretungsberechtigt sind.

4.) Die Tätigkeit der Vorstandschaftsmitglieder ist ehrenamtlich.

§ 7 Vertretungsmacht des Vorstandes

Die Vertretungsmacht des Vorstandes nach außen ist nicht beschränkt. Vereinsintern wird bestimmt, dass der Vorstand zu Rechtsgeschäften mit einem Geldwert von mehr als 100,–Euro im Einzelfall der Zustimmung des Ausschusses bedarf. Die Aufnahme von Darlehen ist nur mit Zustimmung der Mitgliederversammlung zulässig.

§ 8 Der Vereinsausschuss

1.) Dem Vereinsausschuss gehören an:

a) die Mitglieder des Vorstandes

b) die Gemeinderäte

c) der Bürgermeister ( falls gewählt )

2.) Die Einladung des Ausschusses erfolgt schriftlich durch den 1. oder in Vertretung durch den 2. Vorsitzenden.

3.) Sie muss erfolgen, wenn mindestens 2 Ausschussmitglieder dies verlangen.

4.) Der Ausschuss beschließt mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

5.) Die Sitzung des Ausschusses ist grundsätzlich vereinsöffentlich. Der Aus- schuss kann jedoch Nichtöffentlichkeit beschließen.

§ 9 Mitgliederversammlung

1.) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich Einzurufen. Zudem finden Versammlungen der Mitglieder statt.

2.) Zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist schriftlich unter Wahrung einer einer Ladungsfrist von 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung zu laden.

3.) Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen Fällen, für die nach dieser Satzung keine andere Zuständigkeit besteht, namentlich beschließt sie:

a) Wahl des Vorstandes

b) Wahl von zwei Kassenprüfern

c) Entgegennahme der Jahresberichte

d) Entlastung des Vorstandes

e) Aufstellung der Kandidatenliste für örtliche Wahlen ( Das Verfahren regelt das Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz GLKrWG)

§ 10 Beschlussfähigkeit der Organe

1.) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung und Sitzung des Ausschusses ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

2.) Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines ( § 41 BGB ) ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufenen Mitgliederversammlung danach nicht beschlussfähig, so kann vor Ablauf von 4 Woche seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen werden. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung zu der weiteren Versammlung muss einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit enthalten.

3.) Im Falle einer Auflösung des Vereins wird das gesamte Vermögen einem gemeinnützigen Zweck nach Beschluss der Versammlung zugeführt.

§ 11 Beschlussfassung der Organe

1.) In allen Organen wird grundsätzlich durch Handzeichen abgestimmt.

2.) Auf Antrag von mindestens 2 der Anwesenden oder auf Anordnung des Versammlungsleiters ist schriftlich und geheim abzustimmen; der 1.Vorsitzende ist immer schriftlich und geheim zu wählen.

3.) Bei der Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung entscheidet die einfache Mehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

§ 12 Satzungsänderungen

1.) Anträge auf Satzungsänderungen müssen spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingehen.

2.) Satzungsänderungen müssen mit einer ¾ Mehrheit der in der Mitglieder- versammlung anwesenden Mitglieder gefasst werden.

§ 13 Beurkundung der Beschlüsse

Über jede Vorstands- und Ausschusssitzung sowie über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, dass in die gefassten Beschlüsse wörtlich aufzunehmen sind. Die Protokolle werden vom Schriftführer geführt.

§ 14 Mittel des Vereins

Die Mittel des Vereins werden aufgebracht durch

a) Mitgliedsbeiträge,
b) Spenden, Zuschüsse und Fördermittel
c) Einnahmen aus genehmigten Sammlungen,
d) Einnahmen aus Veranstaltungen, Über alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins hat der Schatzmeister (Kassier) Buch zu führen.

§ 15 Kassenprüfung

1.) Spätestens 2 Tage vor der Mitgliederversammlung muß die Kassenprüfung stattgefunden haben.
2.) Alle Vereinsunterlagen sind den Prüfern auf Verlangen auszuhändigen.
3.) Über die Kassenprüfung ist ein Bericht anzufertigen.

§ 16 Inkrafttreten der Satzung

Diese zweite Fassung der Satzung der Freien Wählergemeinschaft St.Oswald – Riedlhütte tritt nach der Genehmigung bei der ordentlichen Mitgliederversammlung des Geschäftsjahres 1995 in Kraft.

Diese dritte Fassung der Satzung der Freien Wählergemeinschaft St.Oswald – Riedlhütte tritt nach der Genehmigung bei der ordentlichen Mitgliederversammlung des Geschäftsjahres 2007 in Kraft.